Zulassungsbescheinigung Teil 1
"alter" Fahrzeugschein
Gemäß § 29 (10) StVZO hat der Halter eines Fahrzeuges den Untersuchungsbericht (UB) mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung (HU) und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung (SP) aufzubewahren. Ist der Halter nicht im Besitz des letzten Untersuchungsberichtes oder des letzten Prüfprotokolles und hat keine Abmeldebescheinigung, so muss er – ggf. auf seine Kosten - eine Zweitschrift von der prüfenden Stelle beschaffen oder andernfalls eine erneute Hauptuntersuchung durchführen lassen.
Als Kundenservice bietet die GTÜ dem Halter bzw. Verfügungsberechtigten an, auf Anfrage eine Zweitschrift bzw. Mehrfertigung des aktuell gültigen Untersuchungsberichts auszustellen.
Zweitschriften (Mehrfertigungen) von GTÜ-Untersuchungsberichten erhalten Sie auf folgenden Wegen:
Gemäß § 29 (10) StVZO hat der Halter eines Fahrzeuges den Untersuchungsbericht (UB) mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung (HU) und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung (SP) aufzubewahren. Ist der Halter nicht im Besitz des letzten Untersuchungsberichtes oder des letzten Prüfprotokolles und hat keine Abmeldebescheinigung, so muss er - ggf. auf seine Kosten - eine Zweitschrift von der prüfenden Stelle beschaffen oder andernfalls eine erneute Hauptuntersuchung durchführen lassen.